Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, 73760 Ostfildern info@noeller.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und BGV A2

1. Das Ing.-Büro nimmt die Aufgaben, die sich aus §6 ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ergeben, wahr (entsprechend §19 ASiG „Überbetriebliche Dienste“). Der Auftraggeber wird den Zeitaufwand nach Nr. 4 vergüten. Die sicherheitstechnische Betreuung gilt spätestens mit der ersten Honorarzahlung als beauftragt.

2. Gegenstand der sicherheitstechnischen Betreuung ist die unter 1. beschriebene Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die Leistung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Das Ing.-Büro
wird die SiFa unter Beachtung der Bestimmungen des ASiG und der BGV A2 ordnungsgemäß auswählen, ihr die Aufgaben nach §6 ASiG übertragen und sie im erforderlichen Umfang in den Betrieb abordnen. Das Ing.-Büro wird dafür sorgen, dass die SiFa die Aufgaben nach dem ASiG aus eigener Initiative wahrnimmt, den Auftraggeber und die betrieblichen Vorgesetzten in allen Fragen der Arbeitssicherheit unterstützt, insbesondere berät, die Betriebsverhältnisse überprüft und beobachtet, die Mitarbeiter belehrt sowie mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen zusammenarbeitet. Das Ing.-Büro ist dafür zuständig, dass sich die SiFa im erforderlichen Umfang fortbildet, um jederzeit die Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden erfüllen zu können. Auf Verlangen des Auftraggeberswird das Ing.-Büro hierüber einen Nachweis führen. Die SiFa ist bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des ASiG weisungsfrei. Das Ing.-Büro wird für die SiFa einen Einsatzplan aufstellen und durch geeignete Über wachung sicherstellen, dass die SiFa den Einsatzplan einhält. Das Ing.-Büro wird alle im Rahmen der  zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die das Ing.-Büro anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte und Empfehlungen, die sich auf die Geschäftsbeziehung und den Auftraggeber beziehen, darf das Ing.-Büro nur mit Einwilligung des Auftraggebers Dritten aushändigen. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung der sicherheitstechnischen Betreuung fort und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des Ing.-Büros. Das Ing.-Büro ist befugt, die ihr im Rahmen dieses Auftrages durch den Auftraggeber bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen, gegebenenfalls auch DV-gestützt.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Ing.-Büro entsandte SiFa bei der Durchführung der Beratung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber der SiFa nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen
ermöglicht; alle erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt; Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus der Geschäftsbeziehung und aus der Aufgabenstellung des ASiG für die Sicherheitsfachkraft ist. Außer dem Auftraggeber (oder seinem Stellvertreter) ist kein anderer Mitarbeiter des Betriebes (auch kein Vorgesetzter!) berechtigt, der SiFa Weisungen zu geben. Wird die SiFa in ihrer Arbeit behindert, wird sie dies dem Auftraggeber sofort melden.

4. Als zugrunde liegende Einsatzzeit zählt die tatsächlich im Betrieb erbrachte Zeit und die Zeit für die notwendige Vor- und Nachbereitung im Büro sowie die dort zu erledigenden schriftlichen Ausarbeitungen Protokolle, sowie An- und Abfahrtszeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung des im Angebot aufgeführten Honorars pro Jahr.

5. Das Ing.-Büro wird dafür sorgen, dass die SiFa alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchen-spezifischer Grundsätze durchführt. Alle Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen; Gewährleistung für den Inhalt solcher Empfehlungen übernimmt das Ing.-Büro nicht. Soweit die Leistung der SiFa mit Mängeln behaftet ist, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung. Er kann zunächst Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung von der Beauftragung zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung anfallen, ist für beide Seiten ausgeschlossen. Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können von dem Ing.-Büro jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber dem Ing.-Büro gerügt werden.

6. Das Ing.-Büro hat für die Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Das Ing.-Büro haftet im Rahmen der Geschäftsbeziehung für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Pflichten entstehen.

7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die bei dem Ing.-Büro tätigen oder tätig gewesenen SiFa wahrend einer Sperrfrist von 2 Jahren nach deren Ausscheiden aus dem Ing.-Büro bei dem Auftraggeber anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die sicherheitstechnische Betreuung in anderer Weise durch diese vornehmen zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber an das Ing.-Büro eine Strafe von zwei Jahreshonoraren, gemessen an dem zuletzt abgerechneten Jahreshonorar, zu bezahlen.

8. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der SiFa gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Ing.-Büro. Der Auftraggeber erhält insoweit das unwiderrufliche, uneingeschränkte, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

9. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der SiFa angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung durch die SiFa, so ist das Ing.-Büro zur fristlosen
Kündigung berechtigt. Das Ing.-Büro behält einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens. Dies gilt auch, wenn das Ing.-Büro von seinem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht.

10. Der Beauftragung zur sicherheitstechnischen Betreuung kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Beauftragung zur sicherheitstechnischen Betreuung nicht gekündigt, verlängert sich diese um mindestens ein weiteres Jahr.

11. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind einzelne Vorschriften dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

12. Die ABG ́s sind für ab gültig sofort für unsere laufenden Verträge. Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar. Ostfildern, den 2007-11-01

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Adresse

Ing.-Büro für Arbeitssicherheit
Dipl.-Ing. (FH) Peter Rainer Nöller

Postfach 4244 · 73745 Ostfildern
Nellingerstraße 9/2 · 73760 Ostfildern

Tel.:07158 60643
Fax 0 71 58/79 44
Mobilfunk 01 72/6 58 43 02

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